LG Düsseldorf bestätigt die Störerhaftung des Webhosting-Dienstes Rapidshare
22. Apr. 2008 | Ihr Kommentar hier
Bereits mehrfach kam der Webhosting-Dienst Rapidshare in die Schlagzeilen, weil die GEMA versucht rechtlich gegen diesen vorzugehen.
Nun hatte Rapidshare auf Feststellung geklagt, dass die von der GEMA erneut vorgenommenen Abmahnungen unbegründet seien. Das LG Düsseldorf entschied jedoch, dass der Webhoster für die von seinen Nutzern begangenen Rechtsverletzungen (überwiegend: Urheberrechtsverletzungen) als Störer haftet.
Das Gericht erklärte dazu, dass Rapidshare verpflichtet sei alles mögliche und zumutbare zu unternehmen, um ähnliche Rechtsverletzungen für die Zukunft wirksam zu unterbinden. Die bereits von Rapidshare verwendeten MD5-Filter seien nicht ausreichend um dies zu gewährleisten, da diese nur verhindern, dass eine identische Datei nicht erneut eingestellt werden kann. Weiter erklärten die Richter: (…)
Quelle: WBE-LAW vom 21.04.2008
22. Apr. 2008 | Ihr Kommentar hier
Bereits mehrfach kam der Webhosting-Dienst Rapidshare in die Schlagzeilen, weil die GEMA versucht rechtlich gegen diesen vorzugehen.
Nun hatte Rapidshare auf Feststellung geklagt, dass die von der GEMA erneut vorgenommenen Abmahnungen unbegründet seien. Das LG Düsseldorf entschied jedoch, dass der Webhoster für die von seinen Nutzern begangenen Rechtsverletzungen (überwiegend: Urheberrechtsverletzungen) als Störer haftet.
Das Gericht erklärte dazu, dass Rapidshare verpflichtet sei alles mögliche und zumutbare zu unternehmen, um ähnliche Rechtsverletzungen für die Zukunft wirksam zu unterbinden. Die bereits von Rapidshare verwendeten MD5-Filter seien nicht ausreichend um dies zu gewährleisten, da diese nur verhindern, dass eine identische Datei nicht erneut eingestellt werden kann. Weiter erklärten die Richter: (…)
Quelle: WBE-LAW vom 21.04.2008