Das "richtige" Impressum

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    • Das "richtige" Impressum

      Zur Rechtslage:

      Der Mindestinhalt eines Impressums wird in den § 5 Absatz 1 TMG und § 55 RStV geregelt. Dort heißt es:
      § 5 TMG - Allgemeine Informationspflichten
      (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
      1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
      2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
      3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
      4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
      5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
      6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer. 5 (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


      § 55 RStV - Informationspflichten und Informationsrechte

      (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

      1. Namen und Anschrift sowie
      2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

      (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

      1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
      2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
      3. voll geschäftsfähig ist und
      4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

      (3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.

      Weitere Pflichtangaben können sich aus speziellen berufsrechtlichen und gewerberechtlichen Regelungen ergeben. Insoweit ist es unerlässlich, sich vorher entsprechend kundig zu machen.


      Quelle: frag-einen-anwalt.de/Impressum-anschauen__f39595.html
    • RE: Das "richtige" Impressum

      Vielen Dank für den Hinweis realmasterd, ich denke das könnte für den Einen oder Anderen sehr wichtig sein.Interessant in diesem Zusammenhang könnten auch neuere Urteile zur Impressumspflicht sein, die besagen:

      Auch eine private Seite mit z.B. Werbung (Adsens etc.) können als zum Gelderwerb geeignete Seiten angesehen werden. Bedeudet, wenn Euch jemand böses will, kann er auf evtl. Nebeneinkünfte bei den entsprechenden Behörden Nachprüfungen veranlassen.

      Anbei noch ein Musterimpressum, wie so etwas aussehen könnte:

      [/list] Musterimpressum für die xy Firma (Dating-Plattform, Community xyz ... o.ä.)

      [/list] Anschrift: xy GmbH Herr/ Frau Mustermann
      [/list] Psychologenstr. 11
      [/list] 09212 Chemnitz[list]
      [/list]
      vertreten durch: Herr Mustermann
      [/list] Verantwortlicher für Inhalt: Herr Mustermann
      [/list] Verantwortlicher für Technik: Herr Mustermann
      [/list] Telefon: 0123 /456789
      [/list] Fax: 0123/56789
      [/list] E-Mail: xyz@angstfrei.de
      [/list] Amtsgericht Autohausen HRB 000000
      [/list] Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27 Umsatzsteuergesetz: DE 123/ 456/ 789[list]
      Finanzamt Stadt xyz

      Damit seid Ihr in jedem Falle auf der sicheren Seite[/list]

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von HendrikB ()