Hallo,
ist es erlaubt, Musik zu Streamen von Newcommern, die mir die Musik zur freien Verfügung gestellt haben?
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Original von kingfinux
Hallo,
ist es erlaubt, Musik zu Streamen von Newcommern, die mir die Musik zur freien Verfügung gestellt haben?
Original von realmasterd
Original von kingfinux
Hallo,
ist es erlaubt, Musik zu Streamen von Newcommern, die mir die Musik zur freien Verfügung gestellt haben?
sofern die gvl, gema nicht unterliegen ja ;).
also wenn text und beat selbst gemacht wurde und die newcomer dir das ok geben dann wirste keine probleme haben.
gruss
Dejan
Original von Sonny
mal ne andere Frage ich zahle ja GEMA und gvl für nen eigenen Radiostream, gibt mir das dass recht das meine USER Ihre MP3 Files hochladen dürfen und verwenden werden dürfen?
Original von tom12057
es war ja auch nicht so gemeint das alles der gema unterliegen muss. nur die gema nimmt das erst mal immer an und die beweislast das dies nicht so ist liegt bei dir. also die gema schaut nicht nach ob die musik die du nutzt bei ihr gemeldet ist, sie erwartet von dir das du ihr mitteilst und ihr beweist das sie keine rechte an der musik haben.
und es sind sehr viele newcomer bands die sich und ihre titel bei der gema anmelden.
GEMA-Vermutung
Was ist die GEMA-Vermutung?
Die GEMA nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland die Rechte an einem umfassenden In- und Auslandsrepertoire wahr. Deshalb spricht eine doppelte tatsächliche Vermutung – die so genannte „GEMA-Vermutung“ – dafür, dass bei bestimmten Nutzungen in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik urheberrechtlich geschützte Werke genutzt werden und dass die Rechte und Vergütungsansprüche an diesen Werken durch die GEMA wahrgenommen werden. Die GEMA-Vermutung wurde von der Rechtsprechung zunächst im Hinblick auf öffentliche Musikaufführungen entwickelt. Sie gilt aber auch für jene „mechanischen Rechte“, bei deren Wahrnehmung die GEMA über eine faktische Monopolstellung verfügt – zum Beispiel für das Recht, Musikwerke in Filmen oder auf Tonträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten. Aufgrund der GEMA-Vermutung muss jeder, der behauptet, bei einer Veranstaltung oder für einen Tonträger „GEMA-freie“ Werke – das heißt Werke, an denen die Rechte nicht durch die GEMA wahrgenommen werden – genutzt zu haben, dieses für jeden einzelnen Fall konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein Veranstalter ein vollständiges Musikprogramm für die betreffende Veranstaltung vorlegt. Hierbei ist zu beachten, dass je Kapelle, Band, Alleinunterhalter etc. ein separates Blatt zu verwenden und vollständig auszufüllen ist. Entsprechende Formulare stellt die GEMA auf Anfrage gerne zur Verfügung. Ein Tonträgerhersteller muss die Titel, die bei einer Tonträgerproduktion verwendet werden sollen, zur Repertoireprüfung bei der GEMA melden.
Welche rechtliche Grundlage hat GEMA-Vermutung?
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werks in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen, wiederzugeben und zu vervielfältigen. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.